Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO 2002§ 124 Ausbleiben des Soldaten
Außer in den Fällen des § 104 Abs. 1 findet die Berufungshauptverhandlung auch dann ohne den Soldaten statt, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.
Wird zitiert von 32 Entscheidungen zu § 124 WDO 2002 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.11.2007 – 2 WD 28.06Zitiert von 16
- BVerwG, 22.06.2017 – 2 WDB 2/17Wiedereinsetzen wegen krankheitsbedingten Fernbleibens; GlaubhaftmachungZitiert von 3
- BVerwG, 02.05.2019 – 2 WD 15/18Disziplinarische Ahndung schweren KindesmissbrauchsZitiert von 15
- BVerwG, 15.03.2013 – 2 WD 15.11Zitiert von 22
- BVerwG, 31.05.2011 – 2 WD 4/10Militärischer Vorgesetzter; wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Wahrheitspflicht; MaßnahmebemessungZitiert von 17
- BVerwG, 13.02.2008 – 2 WD 5.07Zitiert von 32
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 21.11.2024 – 2 WD 10/24Aberkennung des Ruhegehalts wegen Trennungsgeld- und ReisebeihilfebetrugsZitiert von 11
- BVerwG, 07.11.2024 – 2 WD 8/24Aberkennung des Ruhegehalts; Geldwäschetaten und Beihilfe zum gewerbsmäßigen BandenbetrugZitiert von 3
- BVerwG, 13.06.2024 – 2 WD 8/23Aberkennung des Ruhegehalts wegen wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit, Ungehorsam und einer unwahren dienstlichen MeldungZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 124 WDO 2002 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.